Neuregelung der Verspätungszuschläge

Pünktliche Abgabe jetzt noch wichtiger

Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 gelten neue Regeln:

Bisher lag die Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Ermessen der Finanzverwaltung. Die Abgabenordnung hat sich geändert und ab dem Veranlagungszeitraum 2018 ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlages kein Ermessen des Sachbearbeiters beim Finanzamt. Falls Sie eine Steuererklärung abgeben müssen und das entweder verspätet oder überhaupt nicht machen, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Diesen müssen Sie zusätzlich zur Steuer zahlen.

Ein Verspätungszuschlag wird auf jeden Fall festgesetzt, wenn Sie nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres die Steuererklärung abgegeben haben. Wer seine Steuererklärung für 2018 erst im März 2020 oder danach abgibt, erhält automatisch einen Verspätungszuschlag. Er beträgt dann pro angefangenem Säumnis-Monat 0,25 Prozent der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer, mindestens aber 25 Euro monatlich.

Weitere Sanktionsmöglichkeiten des Finanzamts sind das Zwangsgeld, die Schätzung, der Säumniszuschlag für verspätete Steuerzahlungen sowie Zinsen auf Steuernachzahlungen.

Was machen wir für Sie:

  1. Wir prüfen, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Falls ja, dann müssen Sie diese für den Veranlagungszeitraum 2018 bis spätestens zum 28. Februar 2020 abgeben, sofern Sie durch einen Steuerberater betreut werden, andernfalls sogar früher.
  2. Fristgerechte Abgabe der Erklärung durch uns. Hierfür benötigen wir frühzeitig Ihre Unterlagen und Angaben.
  3. Festgesetzte Verspätungszuschläge werden überprüft und bei Bedarf Einspruch eingelegt.